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   BayObLG, 19.02.1976 - BReg. 1 Z 8/76   

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https://dejure.org/1976,10718
BayObLG, 19.02.1976 - BReg. 1 Z 8/76 (https://dejure.org/1976,10718)
BayObLG, Entscheidung vom 19.02.1976 - BReg. 1 Z 8/76 (https://dejure.org/1976,10718)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Februar 1976 - BReg. 1 Z 8/76 (https://dejure.org/1976,10718)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss als Erbe oder Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung wegen Schlechterfüllung eines Leibgedingsvertrages; Wirkungen eines unter einer auflösenden Bedingung geschlossenen Erbvertrages; Leibgeding auf Lebensdauer in einem Erbvertrag und Leibgedingsvertrag; ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.06.1962 - V ZR 219/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BayObLG, 19.02.1976 - BReg. 1 Z 8/76
    Hat der Tatrichter sich mit einer zur Auslegung des Testaments gehörenden Frage überhaupt nicht auseinandergesetzt, kann das Rechtsbeschwerdegericht die Lücke durch eine selbständige Würdigung ausfüllen ( § 563 ZPO ), wenn der Sachverhalt keiner weiteren Klärung bedarf (BGHZ 37, 233/243; Jansen Rdnr. 21 zu, § 27 FGG).
  • BGH, 03.11.1961 - V ZR 48/60

    Naturalpacht

    Auszug aus BayObLG, 19.02.1976 - BReg. 1 Z 8/76
    Ein Erbvertrag kann mit einem Vertrag im Zusammenhang stehen, durch den der durch den Erbvertrag Begünstigte dem Erblasser Leistungen verspricht, die ein Entgelt für die Erbeinsetzung darstellen und durch die dem Erblasser wirtschaftliche Vorteile einmaliger, wiederkehrender oder laufender Art gewährt werden (vgl. § 2276 Abs. 2, § 2277 Abs. 1 Satz 2 a.F. BGB ; BGHZ 36, 65/70; BayObLG JFG 6, 159; BayObLGZ 1953, 226/229).
  • RG, 05.07.1915 - IV 4/15

    Erfordernisse des eigenhändigen Testaments.

    Auszug aus BayObLG, 19.02.1976 - BReg. 1 Z 8/76
    Es ist anerkannt, daß eine letztwillige Verfügung auch in einem Brief enthalten sein kann (RGZ 87, 109/110; BayObLGZ 1963, 58/60; KG DFG 1943, 43 und NJW 1959, 1441; OLG Stuttgart Rpfleger 1964, 148; Staudinger Rdnr. 12, Palandt Anm. 2 a, je zu § 2247 BGB ).
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